Förderprogramme
für Covid-19 Maßnahmen

Programme des Bundes

Corona Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen – Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Der Bund sieht nun neben Fixkosten ausdrücklich auch weitere Kosten vor. Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden unter Ziffer 6 der förderfähigen Kosten (Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen) auch Hygienemaßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. September 2020 begründet sind.
Dazu zählen investive Maßnahmen hinsichtlich Luftfilteranlagen und Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche (etwa Heizpilze). Damit ist auch eine Förderung von Investitionen in mobile Luftreiniger möglich.

Überbrückungshilfe II

Einleitung

Zweite Phase (Förderzeitraum September bis Dezember 2020)

Diese FAQ erläutern wesentliche Fragen zur Handhabung der zweiten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“. Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen, Steuerberatende und -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte (im Folgenden: prüfende Dritte) gedacht.

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6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen • Inklusive Kosten für Kälte und Gas
• Zur Berücksichtigung der besonderen Corona-Situation werden hier auch Hygienemaßnahmen einschließlich investive Maßnahmen berücksichtigt, die nicht vor dem 1. September 2020 begründet sind (z.B. Luftfilteranlagen, Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche).

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Wappen Baden-Württemberg

Programme des Landes Baden-Württemberg

Aktuelle Beschlüsse der Lenkungsgruppe

7. Oktober 2020
Land will Luftreinhaltung in Unternehmen fördern

Auch Unternehmen haben mit der Herausforderung zu kämpfen, die Ausbreitung der virenhaltigen Aerosole in geschlossenen Räumen einzudämmen. Dafür können auch technische Lüftungsanlagen notwendig sein, wenn sonstige Maßnahmen wie Lüften nicht ergriffen werden können oder nicht ausreichen. Das Land plant, gerade kleinere und mittlere Unternehmen dabei zu unterstützen. Das Angebot soll eine Erstberatung umfassen, um möglichst vielen Unternehmen schnell sinnvolle und effektive Lüftungskonzepte aufzuzeigen. Ebenso soll mit einer begleitenden Studie parallel die wissenschaftliche Grundlage für eine effektive Beratung geschaffen werden. Das Konzept des Wirtschaftsministeriums wird nun dem Ministerrat vorgestellt. Auch soll ein enger Austausch mit dem Aerosol-Expertenrat des Wissenschaftsministeriums stattfinden.

24.November 2020

40 Millionen Euro für die Schulen im Land

Mit 40 Millionen Euro unterstützt das Kultusministerium die Schulen im Land bei der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen der Corona-Pandemie vor Ort. Das Programm soll eine Förderlücke im Kampf gegen Corona schließen.

Mit einem Schulbudget will das Kultusministerium alle Schulen im Land noch stärker dabei unterstützen, gut durch die Pandemie zu kommen und die aktuellen Herausforderungen vor Ort besser bewältigen zu können. Das Land stellt für dieses besondere Förderprogramm 40 Millionen Euro zur Verfügung. Es ergänzt den bisherigen Maßnahmenkatalog nun um eine weitere Hilfestellung. Das Förderprogramm ist Teil des Nachtragshaushalts 2020/21 und fokussiert Investitionen im Schwerpunkt Digitalisierung sowie Investitionen in raumlufthygienische Maßnahmen zur Gesunderhaltung an Schulen, insbesondere für Kohlenstoffdioxid-Sensoren, mobile Luftreinigungsgeräte oder andere geeignete technische Anlagen, die das regelmäßige Lüften unterstützen oder einen ausreichenden Luftaustausch sicherstellen. (…)

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Bayern_Wappen

Programme des Landes Bayern

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Richtlinie zur Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe sowie für Ausstattungsgegenstände zur Verbesserung der Hygiene anlässlich der Corona-Pandemie

2020-2021 Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 29. Oktober 2020, Az. V3/6511-1/599

1Zum Schutz der Kinder und des Personals in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe (HPT) fördert der Freistaat Bayern nach Maßgabe der nachstehenden Richtlinie Maßnahmen, um die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verringern. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund und vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel auf Basis der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften).

1. Zweck der Förderung 1Aus Gründen des Infektionsschutzes müssen Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen sowie HPT in Umsetzung ihrer Hygienekonzepte zusätzliche Maßnahmen ergreifen. 2Die Förderung stellt eine finanzielle Unterstützung für die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten dar.

2. Gegenstand der Förderung, Zuwendungsfähige Ausgaben 1Zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie ist die Beschaffung von

2.1 Ausstattungsgegenständen zur Verbesserung der Hygiene,

2.2 CO2-Sensoren für Funktionsräume (Gruppenräume, Mehrzweckräume, Therapieräume) zur Verwendung der CO2-Konzentration als Surrogat-Parameter für die Regelung von Lüftungsmaßnahmen,

2.3 mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion zur Verringerung der Aerosolkonzentration für Gruppen-, Mehrzweck- und Therapieräume, die nicht ausreichend durch gezieltes Öffnen der Fenster oder durch eine Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gelüftet werden können, für Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen; für HPTs ist die Beschaffung nach Ziffer 2.2 und 2.3 für Räume, die ausschließlich durch die HPT genutzt werden, zuwendungsfähig; Beschaffungen nach Ziffer 2.1 sind für HPTs nicht zuwendungsfähig. 2Nicht zuwendungsfähig sind mobile Luftreinigungsgeräte mit UV-C-Technik sowie Maßnahmen betreffend fest installierte RLT-Anlagen. 3Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

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Infektionsschutzgerechtes Lüften in Schulen Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen

Nach dem von der Staatsregierung am 1. Oktober 2020 beschlossenen Konzept werden die Träger von Kitas, Großtagespflegestellen, Heilpädagogischen Tagesstätten und Schulen bei der Umsetzung technischer Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in ihren Einrichtungen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 50 Mio. € finanziell unterstützt.

Gefördert wird für Schulen die Beschaffung von CO2-Sensoren grundsätzlich für jeden Klassen- und Fachraum einschließlich der Lehrerzimmer und von mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion für Räume, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gelüftet werden können.

Antragsberechtigt sind die jeweiligen Schulaufwandträger, also in der Regel die Gemeinde oder der Landkreis, in dem die Schule liegt, oder private Schulträger. Anträge können bis zum 31.12.2020 bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung gestellt werden.

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Programme des Landes Berlin

Infektionsschutzgerechtes Lüften in Schulen Förderung von Investitionskosten für technische Maßnahmen

Nach dem von der Staatsregierung am 1. Oktober 2020 beschlossenen Konzept werden die Träger von Kitas, Großtagespflegestellen, Heilpädagogischen Tagesstätten und Schulen bei der Umsetzung technischer Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in ihren Einrichtungen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 50 Mio. € finanziell unterstützt.

Gefördert wird für Schulen die Beschaffung von CO2-Sensoren grundsätzlich für jeden Klassen- und Fachraum einschließlich der Lehrerzimmer und von mobilen Luftreinigungsgeräten mit Filterfunktion für Räume, die nicht ausreichend durch gezieltes Fensteröffnen oder durch eine raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) gelüftet werden können.

Antragsberechtigt sind die jeweiligen Schulaufwandträger, also in der Regel die Gemeinde oder der Landkreis, in dem die Schule liegt, oder private Schulträger. Anträge können bis zum 31.12.2020 bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung gestellt werden.

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Hamburg

Programme des Landes Hamburg

Alle Schulen in Hamburg erhalten einen Einmalbetrag von 400 Euro je Klassenzimmer zur Förderung geeigneter Infektionsschutzmaßnahmen

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Zusätzliche Sicherheit in den Klassenräumen

Einige Schulen haben aus ihrem Schulbudget bereits transparente Plexiglasscheiben in den Schulbüros und teilweise auch vor Lehrerpulten befestigen lassen. Andere Schulen haben die sogenannten CO2Ampeln gekauft, um die Lüftungsintervalle in einzelnen Klassenräumen besser abschätzen zu können. Nach Hinweisen der Sprechergruppen der Hamburger Schulleitungen möchte die Schulbehörde diese Ideen aufgreifen und stellt jeder staatlichen Hamburger Schule ein zusätzliches Budget von rund 400 Euro pro Klassenraum zurVerfügung, um bei Bedarf diese zusätzlichen Maßnahmen in den Klassenräumen umzusetzen.

Das Programm hat ein Gesamtvolumen von über vier Millionen Euro und ermöglicht den Schulen, flexibel, mit Augenmaß und angepasst an die örtliche Raumsituation Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen. Die genaueren Ausführungsbestimmungen werden Ihnen in der kommenden Woche mitgeteilt. Grundsätzlich bleibt jedoch festzuhalten, dass entsprechend der Stellungnahme des Bundesumweltamtes das regelmäßige Lüften die größte Sicherheit darstellt und durch technische Verbesserungen nicht ersetzt, sondern allenfalls begleitet werden kann.

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Hessen

Programme des Landes Hessen

Hinweise zum Einsatz von Luftreinigungsgeräten in Schulen

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das Lüften von Schulräumen trägt maßgeblich zu einer Verringerung des indirekten Infektionsrisikos bei und ist deshalb ein unerlässlicher Bestandteil der bereits in der Schule angewendeten Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen.
Um die Lufthygiene an hessischen Schulen zu unterstützen, hat die Landesregierung ein Sofortprogramm für Schulträger zur Umsetzung von Lufthygienemaßnahmen in Höhe von 10 Mio. € beschlossen. Der Haushaltsausschuss des Hessischen Landtags hat heute die Mittel dafür freigegeben. Die Schulträger erhalten in Kürze Nachricht über Umsetzung und Abwicklung des Programms. Dabei wird von einer ergänzenden Mitfinanzierung durch die Schulträger ausgegangen.

Aus dem Programm werden zum Beispiel die Ertüchtigung von Fenstern, einfache ventilatorgestützte Zu- und Abluftsysteme, CO2-Ampeln oder Luftreinigungsgeräte finanziert werden können. Luftreinigungsgeräte können dort eine sinnvolle Ergänzung darstellen, wo Räume nur unzureichend zu lüften sind.

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Programme des Landes Niedersachsen

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II. Corona-Schutzausstattung für den Schulbetrieb

Mit 20 Millionen Euro wird die sächliche Schutzausstattung der Schulen zusätzlich verstärkt. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte sollen von einer intensivierten Ausstattung mit zum Beispiel Plexiglasschutzwänden- oder „Wechselmasken“ als Ersatz für durchfeuchtete oder von Schülerinnen und Schüler vergessene Mund-Nasen-Bedeckungen profitieren. Zudem können von den Schulen FFP2-Masken zum Eigenschutz der Lehrkräfte angeschafft werden.

Unter bestimmten Bedingungen und nachrangig können in besonderen Ausnahmefällen auch unterstützende Luftfilteranlagen beschafft werden. Damit verstärken und flankieren wir unser Lüftungskonzept 20-5-20, das weiterhin das Mittel der Wahl ist.

Mit den 20 Millionen Euro für Corona-Schutzmaßnahmen stehen im Landesschnitt pro Schülerin und Schüler rund 20 Euro zur Verfügung. Die Strukturen in den Kollegien und die Bedarfe sind ebenso unterschiedlich, wie es die Ausstattung der Schulen im Flächenland Niedersachsen ist. Eine Vor-Ort-Beschaffung ist einer zentralen Vorgabe insofern vorzuziehen. Aufgrund der akuten Notlage haben sich die kommunalen Schulträger ausnahmsweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt, das Land bei der Verteilung der Gelder zu unterstützen. Die kommunalen Schulträger können daher die Gelder für bedarfsgerechte Anschaffungen bürokratiearm an die Schulen über das Schulbudget weiterleiten. Es kann dann in der jeweiligen Schule konkret über die Verwendung entschieden werden.

Der Startschuss zur Beschaffung der sächlichen Schutzausstattung fällt heute, Stichtag für die Abrechnung ist der 17.11.2020.

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Programme des Landes Nordrhein-Westfalen

Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung –CoronaSchVO)

Vom 30. November 2020

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a, 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen §28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl.I S. 2397) eingefügt, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie von § 10 des Infektionsschutzund Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

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§ 4b
Innovationsklausel

Im Rahmen eines MultiBarrierenSystems zur Verhinderung von Infektionen können anstelle einer Lüftung mit Frischluft auch innovative Techniken der Luftfilterung zum Einsatz kommen, wenn deren ausreichende Wirksamkeit bezogen auf die betreffenden Räumlichkeiten wissenschaftlich plausibel belegt ist. Die zuständigen Behördenin den Bereichen Infektions, Arbeitsund Gesundheitsschutz sollen den Einsatz solcher technischen Innovationen ausdrücklich fördern und ermöglichen. Darüber hinaus kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Ausnahmen von Anforderungen dieser Verordnung erteilen, wenn die Wirksamkeit der innovativen Hygieneund Infektionsschutzmaßnahmen mittels technischer Einrichtungen, insbesondere zur Luftreinigung und Luftfilterung, mit Bezug auf die Anforderungen dieser Verordnung zertifiziert ist.

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Richtlinie zur Förderung von Investitionsausgaben für technische Maßnahmen zum infektionsschutzgerechten Lüften in Schulen (FRL-Luft)
Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 9. November 2020

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Vor dem Hintergrund des Regelbetriebs der Schulen und der Bedeutung des infektionsschutzgerechten Lüftens gerade in den bevorstehenden Herbst- und Wintermonaten sowie zur Flankierung der entsprechenden Hygienekonzepte werden die kommunalen und Ersatzschulträger bei der Beschaffung mobiler Geräte zur Aufbereitung der Raumluft mittels Abscheidung von aerosolgebundenen Viren und von Stäuben in den Schulen und Sporthallen, die auch für den Schulbetrieb genutzt werden können, finanziell unterstützt.
Für die Förderung der Maßnahmen an Schulen und deren Sporthallen gelten die nachstehenden Regelungen und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158, im Folgenden LHO genannt) in der jeweils geltenden Fassung und des zugehörigen Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309, im Folgenden VV/VVG genannt) in der jeweils geltenden Fassung. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

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RLP

Programme des Landes Rheinland-Pfalz

Hygieneplan-Corona für die Schulen in Rheinland-Pfalz

I. VORBEMERKUNG UND GELTUNGSBEREICHDie Verordnungen der Landesregierung regeln die landesweit geltenden Schutzmaßnahmen. Die örtlichen Behörden sind befugt (und im Bedarfsfall verpflichtet) im Einzelfall weitereMaßnahmen, aber auch Ausnahmen anzuordnen.Alle Schulen verfügen nach § 36 i.V.m. § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über einen schulischen Hygieneplan, in dem die wichtigsten Eckpunkte nach dem Infektionsschutzgesetz geregelt sind, um durch ein hygienisches Umfeld zur Gesundheit der Schülerinnen und Schüler und aller an Schule Beteiligten beizutragen. Der HygieneplanCorona dient als Ergänzung zum Musterhygieneplan und muss gemäß der CoronaBekämpfungsverordnung des Landes in seiner jeweils geltenden Fassung angewendet werden.Er bezieht sich auf das Schulgebäude und das zur Schulegehörende Schulgelände, auf das sich die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt

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Können Fenster in einem Raum aufgrund baulicher Gegebenheiten dauerhaft nicht geöffnet werden, ist er für den Unterricht nicht geeignet, es sei denn, es ist eine effektive raumlufttechnische Anlage (Lüftungsanlage) vorhanden.Ob und in welchen Einzelfällen dringend benötigte Unterrichtsräume, die über Fenster nicht ausreichend zu belüften sind, mit mobilen Luftreinigungsgeräten ausgestattet werden können, ist mit dem Schulträger zu klären.

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Saarland

Programme des Landes Saarland

Musterhygienplan Saarland

zum Infektionsschutz in Schulen im Rahmen der Corona-Pandemiemaßnahmen Musterhygieneplan

 

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5.2 Lüften

Durch Lüften können möglicherweise in der Luft vorhandene Viren aus Innenräumen abtransportiert und ausreichend Frischluft zugeführt werden, sodass sich die Raumluftqualität erheblich verbessert. Dies gilt insbesondere auch im Herbst/Winter. Dem regelmäßigen Luftaustausch im Raum durch effektives Lüften kommt daher eine entscheidende Bedeutung beim Infektionsschutz zu.Generell sind Räume, die nicht gelüftet werden können, für den Unterricht nicht zu nutzen. Müssen aus organisatorischen Gründen jedoch auch schlecht zu lüftende Räume verwendet werden, sind geeignete Maßnahmen für den effektiven

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