Allgemeine Geschäfts­bedingungen der Franz Ziel GmbH

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§ 1 Geltung der AGB

1.1 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte, die wir mit der vorgenannten Gruppe gemäß 1.1 tätigen.

1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie Einschränkungen dieser AGB erkennen wir nur an, wenn wir dem zuvor schriftlich zugestimmt haben.

1.4 Diese AGB gelten auch für etwaige zukünftige Geschäfte, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Willenserklärungen im Hinblick auf einen Vertragsabschluss erfolgen per Brief, Telefax oder E-Mail.

2.2 An sämtlichen Unterlagen, die wir dem Kunden zur Verfügung stellen, seien sie in Papierform oder in elektronischer Form, behalten wir unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen unberechtigten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.3 Sofern uns Kunden Angebote unterbreiten, sind wir berechtigt, diese innerhalb einer angemessenen Frist von sechs Wochen anzunehmen.

 

§ 3 Prüfungspflicht für überlassene Unterlagen

3.1 Sofern wir den Kunden mit Geräten, Planungs- oder Dienstleistungen beliefern, ist er verpflichtet, unser Angebot sorgfältig auf Vollständigkeit zu überprüfen.

3.2 Sollte der Kunde Bedenken gegen unser Angebot haben, ist er verpflichtet, umgehend schriftlich darauf hinzuweisen.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Kunden

4.1 Sofern wir dem Kunden Zeichnungen oder andere technische Erklärungen zur Freigabe übersenden, ist er verpflichtet, uns gegenüber unverzüglich die Freigabe zu erklären, damit wir Liefertermine einhalten können.

4.2 Weigert sich der Kunde, entsprechende Freigaben trotz Aufforderung zu erklären, verschiebt sich ein etwaig vereinbarter fester Liefertermin entsprechend.

 

§ 5 Änderungswünsche des Kunden

5.1 Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss Änderungen oder Zusatzleistungen, ist er verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen, was sich ändern soll beziehungsweise welche zusätzlichen Leistungen er wünscht.

5.2 Wir sind verpflichtet, umgehend nach Eingang dieser Wünsche zu prüfen, ob die Umsetzung technisch machbar ist und welche finanziellen und zeitlichen Auswirkungen die Änderungswünsche haben. Wir verpflichten uns weiter, dem Kunden zeitnah ein entsprechendes Zusatzangebot zu unterbreiten, das wiederum der Kunde zeitnah annehmen oder ablehnen muss.

 

§ 6 Preise und Zahlung

6.1 Unsere Verkaufspreise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport sowie zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Verpackungs- und Transportkosten werden gesondert in der Rechnung ausgewiesen.

6.2 Sofern wir beim Kunden einkaufen, gelten die vereinbarten Preise. Alle Leistungen sind an unser Werk anzuliefern ohne zusätzliche Transport- und Verpackungskosten, es sei denn, wir haben bei Vertragsabschluss etwas anderes schriftlich vereinbart.

6.3 Bei Verzug berechnen wir 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 30. Tag nach Rechnungszugang. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

§ 7 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde ist berechtigt, aufzurechnen und/oder sich auf sein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind.

§ 8 Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung mit Verlassen des Werks über. Dies gilt unabhängig davon, ob wir die Versendung organisieren oder nicht und wer die Frachtkosten trägt.

 

§ 9 Abnahmen

9.1 Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, nach vollständiger Erbringung unserer Leistungen eine förmliche Abnahme zu verlangen.

9.2 Nur wesentliche Mängel berechtigen den Kunden, die Abnahme zu verweigern.

 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.

10.2 Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

10.3 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

10.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

10.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 11 Gewährleistung

11.1 Der Kunde ist verpflichtet, Gewährleistungsrechte unverzüglich nach § 377 HGB geltend zu machen.

11.2 Wir leisten Gewähr für einen Zeitraum von 12 Monaten (ausgenommen Verschleißteile) nach erfolgter Ablieferung bei unserem Kunden. Vorstehende Regelung gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a) Abs. 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

11.3 Für den Fall, dass die von uns gelieferten Gegenstände einen Mangel aufweisen, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatzware zu liefern. Sofern der Kunde Fristen zur Mängelbeseitigung setzt, müssen diese unter Berücksichtigung der Lieferfristen angemessen sein.

11.4 Schlägt unsere Nacherfüllung fehl, obwohl wir mindestens zweimal mit angemessener Frist Gelegenheit hatten, die Mängel zu beheben, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Ein Rücktritt wegen nur unwesentlicher Mängel ist ausgeschlossen.

11.5 Wir haften nicht für solche Mängel, die dadurch entstanden sind, dass der Kunde die Liefergegenstände fehlerhaft verwandt hat, ungeeignete Betriebsmittel eingesetzt hat, Wartungs- und Inspektionspflichten verletzt hat. Ebenso wenig haften wir für Verschleißteile. Der Kunde gewährleistet, dass Dritte keine Gewährleistungsarbeiten an den von uns gelieferten Gegenständen vornehmen, es sei denn, wir haben dem zuvor schriftlich zugestimmt.

11.6 Für jeden Fall der Inanspruchnahme unserer Gewährleistung gewährt uns der Kunde vor Ort uneingeschränkten Zutritt zum Liefergegenstand sowie Strom, Wasser, Licht und etwaige weitere erforderliche Unterstützung durch Stellung von Transportgeräten, Mitarbeiter für Hilfstätigkeiten etc.

 

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

12.1 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.

12.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz.

12.3 Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

12.4 Die Firma Franz Ziel GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle Handwerkskammer Münster, Bismarckallee 1, 48151 Münster / www.hwk-muenster.de. verhandelt werden.

12.5 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, an Stelle der unwirksamen Regelungen eine solche zu treffen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt. Dies gilt auch für den Fall einer Lücke.

VERSION 1.5 VOM 07/2022